Wie geht eigentlich Kommunalpolitik?
Kommunalpolitik - was ist das eigentlich?
Wenn von Politik die Rede ist, denken viele zuerst an die „großen“ Themen, die auf den ersten Seiten der Zeitungen stehen oder im Internet als Eilmeldungen erscheinen: Zum Beispiel die Terrorismusgefahr oder die Flüchtlingskrise. Von Kommunalpolitik ist dort recht selten die Rede. Ist sie deswegen unwichtig? Ganz und gar nicht!
Kommunalpolitik findet vor der eigenen Haustür statt, im wahrsten Sinne des Wortes, denn der Geh- & Radweg, das Schulgebäude, die Jugendfreizeiteinrichtung, die Spiel- & Sportplätze, die Erhebung der Grundsteuer und von Friedhofsgebühren, bis hin zur Müllabfuhr sind kommunale Angelegenheiten. Und darum geht sie jede/ jeden etwas an, ganz gleich in welchem Alter.
Politik ist, wenn Menschen zusammen Entscheidungen treffen. Entscheidungen über Angelegenheiten der Gemeinde, die das Leben jedes Einzelnen in der Gemeinde tangieren und beeinflussen.
Wen geht Kommunalpolitik etwas an?
Das sind vor allem die Kommunen. Der Begriff Kommune wird als Sammelbegriff für die Verwaltungsebene unterhalb der Landesebene verwendet.
Hierzu zählen:
- die Gemeinden/kreisangehörige Städte, als kleinste politische Ebene in Deutschland. Eure Interessen werden hier durch den Gemeinde-/Stadtrat vertreten.
- die Landkreise, die sich um die Aufgaben kümmern, die eine Gemeinde/kreisangehörige Stadt alleine nicht bewältigen kann (u. a. Übernahme hoheitlicher Aufgaben z. B. als „untere Landschaftsbehörde oder als Kreispolizeibehörde“). Eure Interessen werden auf Landkreisebene im Kreistag vertreten.
- die kreisfreien Städte, die eine Sonderrolle einnehmen. Besonders große Städte können die Funktion des Landkreises nämlich auch selbst ausüben (Gemeinde+Landkreis).
Gemeinden haben eine ganze Reihe verschiedener Aufgaben zu erfüllen, die sie mithilfe der Gemeindeverwaltung erledigen.
Man teilt diese Aufgaben in drei größere Gruppen ein:
- Pflichtaufgaben Aufgaben im eigenen Wirkungskreis:
Diese Aufgaben sind der Gemeinde durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung verpflichtend übertragen und müssen auf jeden Fall ausgeführt werden. Sie kann aber über das wie, also die Art und Weise entscheiden. Beispiel: Straßenbau, Sicherstellung Wasser/Abwasserversorgung. - Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung:
Das sind wiederum Aufgaben, die die Gemeinde im Auftrag des oder ihrem jeweiligen Bundesland ausführen muss. Hier ist aber auch das wie festgelegt. Beispiel: Meldewesen (Personalausweis etc.), Wahlen, Auszahlung von Wohngeld. - Freiwillige Aufgaben:
Diese Aufgaben kann die Gemeinde erledigen, sie muss aber nicht. Die Gemeinde entscheidet also selbständig, ob und wie die Aufgabe durchgeführt wird. Beispiel: Errichtung/ Unterhaltung von Schwimmbädern, Sportstätten, Kultureinrichtungen.
Auch deshalb ist die Kommunalpolitik wichtig, da durch sie über die Umsetzung dieser Aufgaben entschieden wird.
Kommunaler Entscheidungsprozess und beteiligte Organe
Über die Umsetzung der vorgenannten Aufgaben der Gemeinde entscheidet der Gemeinderat mit dem/der Bürgermeister/in.
Der Gemeinderat besteht aus Ratsmitgliedern, die durch die Bürger/ innen gewählt werden und damit deren Interessen vertreten. Der Gemeinderat berät und beschließt Entscheidungsvorlagen der Gemeindeverwaltung und Anträge der im Gemeinderat bestehenden politischen Fraktionen (freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern; z. B. CDU- oder SPD-Fraktion).
Die Gemeindeverwaltung setzt die durch den Gemeinderat getroffenen Beschlüsse um.
Beratende Fachausschüsse – sachkundige Bürger/innen
Um den Beratungsaufwand im Gemeinderat zu reduzieren und um Entscheidungen fachspezifisch vorzubereiten, können durch den Gemeinderat Fachausschüsse (z. B. Bauausschuss) eingesetzt werden. Diese aus Ratsmitgliedern und ggf. sachkundigen Bürgern/innen zusammengesetzten Ausschüsse haben in der Regel nur eine beratende Funktion und geben gegenüber dem Gemeinderat eine Entscheidungsempfehlung ab.
Vielfach werden die zu beschließenden Angelegenheiten der Ausschüsse oder des Rates in den politischen Fraktionen vorbereitet.
Sachkundige Bürger/innen werden durch den Gemeinderat für einen Ausschuss oder mehrere Ausschüsse bestellt und haben dort gleich einem Ratsmitglied ein Beratungs- und Stimmrecht. Sie sind in der Regel auch Mitglied einer im Gemeinderat bestehenden politischen Fraktion. Die Gemeindeordnung sieht aber vor, dass die Zahl der sachkundigen Bürger nie die Zahl der Ratsmitglieder übersteigen darf, damit gewährleistet ist, dass die direkt vom Bürger gewählten Ratsmitglieder jeweils die Mehrheit in den Ausschüssen inne haben.
Ratsmitglieder und sachkundige Bürger erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit/ Ehrenamt eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe vom Landesgesetzgeber (Entschädigungsverordnung) vorgeschrieben wird.
Wie kann ich mich in NRW kommunalpolitisch einmischen?
Du hast aber auch Möglichkeiten dich direkt demokratisch einzumischen (Erläuterung)!
- Zum Beispiel bei einer Einwohner-/Bürgerversammlung (§23 Gemeindeordnung NRW). Hier diskutieren Einwohner/innen (=Personen, die in der Gemeinde wohnen) und Bürger/innen (=Personen, die in der Gemeinde wohnen und wahlberechtigt sind) mit dem Gemeinderat und dem/der Bürgermeister/in über wichtige Gemeindeangelegenheiten. Die Einberufung einer Einwohner-/Bürgerversammlung wird durch den Gemeinderat beschlossen.
- Einwohner/innen und Bürger/innen können Anregungen und Beschwerden bezüglich kommunaler Angelegenheiten an den Gemeinderat richten (§24 Gemeindeordnung NRW), der dann darüber berät.
- Einwohner/innen und Bürger/innen können außerdem einen Antrag stellen, dass der Gemeinderat über eine bestimmte kommunale Angelegenheit berät und entscheidet. Das ist der Einwohner-/Bürgerantrag (§25 Gemeindeordnung NRW).
- Bei einem Bürgerbegehren (§26 Gemeindeordnung NRW) sammeln Bürger/innen Unterschriften für ein bestimmtes Anliegen und beantragen damit, anstelle des Gemeinderates, selbst über die Angelegenheit zu entscheiden. Hierzu ist die Durchführung eines Bürgerentscheids (Abstimmung über eine konkrete Frage) notwendig.
- Bestellung zum sachkundigen Bürger/in für einen Ausschuss oder mehrere Ausschüsse. Hierzu muss man mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben, von einem Ratsmitglied zur Wahl im Gemeinderat gestellt und von der Mehrheit der Ratsmitglieder gewählt werden.
- Wahl zum Ratsmitglied. Hierzu muss man mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei einer Kommunalwahl entweder in einem Wahlbezirk direkt von den Bürgern oder über die Liste einer Partei gewählt werden.